Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach den Vorschriften der §§36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Das Bundesmeldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Die Bekanntmachung öffnen Sie mit einem Klick auf den grünen Link unterhalb: