Hebesatzsatzung
Gem. § 25 GrStG i.V.m. § 9 NGrStG beginnt mit der Grundsteuerreform am 1.1.2025 ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.
Daher müssen für das Haushaltsjahr 2025 die Hebesätze für die Grundsteuern neu festgesetzt werden. Da die Haushaltssatzung für 2025 zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen und in Kraft getreten sein wird, ist eine gesonderte Hebesteuersatzung erforderlich. Gem. § 7 NGrStG ist von der Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B zu ermitteln und zu veröffentlichen, dabei besteht keine gesetzliche Verpflichtung einen aufkommensneutralen Hebesatz festzulegen. Vielmehr ist ggf. die abweichende Festsetzung des Hebesatzes zu begründen. Grundlage für die Berechnung eines aufkommensneutralen Hebesatzes ist das Grundsteueraufkommen, das im Haushaltsplan 2024 veranschlagt worden ist. Die nach neuem Recht für 2025 vorliegenden Messbeträge sollen unter Anwendung des noch festzulegenden Hebesatzes zum gleichen Grundsteueraufkommen führen.
Die Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes gemäß der mit Stand vom 20.11.2024 übermittelten Messbeträge vom Finanzamt zuzüglich einer Hochrechnung noch fehlender Messbeträge sieht wie folgt aus:
Plan-Aufkommen Grundsteuer A 2024 65.000,00 €
+ Plan-Aufkommen Grundsteuer B 2024 1.550.000,00 €
- Plan-Aufkommen Grundsteuer A 2025 25.000,00 €
- Plan-Aufkommen Grundsteuer C 2025 - €
1.590.000,00 €
* 100 159.000.000,00
/ Messbetrag B 2025 497.527,16 €
= aufkommensneutraler Hebesatz 2025 320
Demnach beträgt der aufkommensneutrale Hebesatz 320 v. H. Für die Grundsteuer A und B sollte der Hebesatz daher unverändert auf 320 v. H. festgesetzt werden. Der Hebesteuersatz für die Gewerbesteuern sollte ebenfalls unverändert auf 360 v. H. festgesetzt werden, um die Gewerbesteuerzahlenden bei der jetzigen Wirtschaftslage nicht zusätzlich zu belasten.
Die Satzung finden Sie hier: https://www.hagen-atw.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5&id=403
Informsationen zur Änderung der Grundsteuer finden Sie auch in diesem Artikel: Änderungen bei der Grundsteuer





