Information zu Schottergärten
Baugrundstück in diesem Sinne ist ein Grundstück, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage (z. B. ein Gebäude) befindet. Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Eigentümer*innen überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen. Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege sind nur in geringem Maße zulässig. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind: Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Für die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden vor Ort zuständig. Dies ist für Hagen a.T.W. der Landkreis Osnabrück. Bei Kenntnisnahme eines entsprechenden Rechtsverstoßes haben diese die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie können z. B. der für das Grundstück verantwortlichen Person die Herrichtung, Begrünung und Unterhaltungsmaßnahmen von Grundstücksflächen abverlangen. Bei Zuwiderhandlung einer dazu schriftlichen Anordnung haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortliche Person einzuleiten. Dies wird durch die aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen vom 17.01.2023 unterstrichen, welches den Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Beseitigung von Kies aus zwei Betten abwies (siehe: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/42d98566-5144-4556-9c9b-478082d61fe3).
Auch die Gemeinde Hagen a.T.W., die sich derzeit als nachhaltige Kommune aufstellt, hat entsprechende Vorschriften in ihre Bebauungspläne aufgenommen. Diese dienen zur Förderung der Biodiversität insbesondere im Hinblick auf Pflanzen und Insekten im baulichen Innenbereich, zum Zwecke eines Erhalts und einer Weiterentwicklung dorftypischer Strukturen, zur positiven Beeinflussung des Mikroklimas und im Sinne der Grundwasserneubildung durch Minderung der Versiegelung.
Weitergehende Informationen zu Thema „Lebensraum für Insekten“ bietet die Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“ (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen--und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html ) des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (1. Auflage 2019). Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass ein Kies- oder Schottergarten keineswegs pflegeleicht, kostengünstig oder langlebig ist (siehe: https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/balkon-und-garten/grundlagen/planung/26658.html ). Jeder „Grünflächen Garten“ der durch einen Schottergarten ersetzt wird, schmälert den Lebensraum für unsere Insekten. Auch mit Blick auf den Klimawandel ist es dringend erforderlich, die Versiegelung von Bodenflächen auf das Nötigste zu beschränken, um natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und zudem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern.