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Wohnraumaktivierungsrichtlinie: Neue Förderrichtlinie als Anreize gegen Wohnungsleerstand verabschiedet

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Veröffentlicht am: 19.06.2026
Luftaufnahme von Hagen 2_CC_Hagen a© Gemeinde Hagen a.T.W.
In der Ratssitzung am 18.06.2026 wurde eine entsprechende Richtlinie zum 01.07.26 auf den Weg gebracht, leerstehende Wohnungen wieder für den Wohnungsmarkt nutzbar machen.

Ziel ist es, Eigentümerinnen und Eigentümer dabei zu unterstützen, seit längerer Zeit ungenutzten Wohnraum wieder zu vermieten und so zur Entspannung auf dem angespannten Wohnungsmarkt beizutragen.

Wer eine seit mindestens zwölf Monaten leerstehende Wohnung wieder dauerhaft vermietet, kann künftig eine einmalige Wiedervermietungsprämie erhalten. Die Förderung beträgt vier Monatskaltmieten, maximal jedoch 2.000 Euro pro Wohnung.

Gefördert wird sowohl die Wiedervermietung leerstehender Wohnungen als auch die erstmalige Vermietung neu geschaffenen Wohnraums in bestehenden Gebäuden. Nicht förderfähig sind Sammelunterkünfte oder einzelne Zimmer in Wohngemeinschaften.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine Förderung ist möglich, wenn:

  • die Wohnung im Gemeindegebiet von Hagen a.T.W. liegt,
  • das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist,
  • sich das Gebäude seit mindestens zehn Jahren im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet,
  • die Wohnung seit mindestens zwölf Monaten leer steht,
  • ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wird,
  • die Wohnung dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt wird und nicht als Ferien- oder Zweitwohnung dient,
  • die Vermietung nicht an nahe Verwandte erfolgt und
  • die Wohnung den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht.

Die Förderung richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.

Der Antrag muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Mietvertrags bei der Gemeinde eingereicht werden. Benötigt werden unter anderem ein Eigentumsnachweis, ein Nachweis über die Dauer des Leerstands sowie der Mietvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem tatsächlichen Einzug der Mieterin oder des Mieters.

Die verfügbaren Fördermittel werden nach dem sogenannten Windhundprinzip vergeben. Das bedeutet: Wer seinen vollständigen Antrag zuerst einreicht, wird zuerst berücksichtigt – solange Haushaltsmittel vorhanden sind.

Um sicherzustellen, dass die geförderten Wohnungen dauerhaft dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, kann die Förderung zurückgefordert werden, wenn das Mietverhältnis innerhalb von 24 Monaten endet und die Wohnung anschließend nicht zeitnah erneut vermietet wird.

Mit der neuen Richtlinie setzt die Gemeinde ein weiteres Zeichen für die Schaffung und Sicherung von Wohnraum. Leerstehende Wohnungen sollen wieder genutzt und zusätzlicher Wohnraum für Bürgerinnen und Bürger in Hagen a.T.W. geschaffen werden.

Hier geht es nur Wohnraumaktivierungsrichtlinie.

 
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Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

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Mo., Di., Do., Fr.
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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