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Geburtsurkunde

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Leistungsbeschreibung
Geburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Geburtenregister
Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
  • die Vor- und Familiennamen des Kindes,
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern
  • auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Geburtsurkunde Ausstellung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Geburt Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Geburtenregister
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Geburtsurkunde Ausstellung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
Geburt Anzeige
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Geburtenregister
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Geburt Anzeige
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtenregister
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: 70,00 € EUR

Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 15,00 € EUR

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr: 7,50 € EUR

Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
Geburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Geburtenregister
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
Geburt Anzeige
  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Geburtenregister
  • § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
Geburtsurkunde Ausstellung
  • §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Geburt Anzeige
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Geburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Geburtenregister
Das Geburtenregister beurkundet die nach einer Geburt relevanten Daten des Kindes und seiner Eltern.
Geburtsurkunde Ausstellung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Geburt Anzeige
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Geburtenregister
Niedersächisches Ministerium für Inneres und Sport
Geburtsurkunde Ausstellung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Geburtenregister
vor 2007
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
vor 2007
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
Geburt Anzeige
2/3
Geburtenregister
2/3
Geburtsurkunde Ausstellung
2/3
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
2/3
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Standesamt
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Standesamt
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Auszüge aus dem Geburtenregister über Open R@thaus

Kontakte:

Martina Paulitschek
05401 977-23
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 2

leer
Seitenfuss
Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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