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Fahrerlaubnis - Erweiterung

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Leistungsbeschreibung
In jedem Fall müssen Sie die Umschreibung der Fahrerlaubnis persönlich beantragen, da zur Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei Ihre Unterschrift benötigt wird.
 
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte.
Erst nach der Überprüfung des Antragstellers kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.
Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
Der Fahrerlaubnisantrag ist grundsätzlich zwei Jahre gültig. Er verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Voraussetzungen
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis
  • die für die neue(n) Fahrerlaubnisklasse(n) notwendigen Prüfungen wurden abgelegt
  • ordentlicher Wohnsitz in Deutschland
  • erforderliches Mindestalter erreicht:
    • 24 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
    • 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E
    • 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E
    • 15 Jahre für die Klassen A1, A2, L, AM und T
  • geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • ausgebildet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
  • in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesene Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Befähigung zur Leistung Erster Hilfe
  • nicht im Besitz einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis dieser Klasse
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie Personalausweis
  • ggf. Kopie des Führerscheines
  • original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Eignungsnachweise für Klasse A1, A2, AM, L, T, B, BE:
    • Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
    • Sehtest
  • ... für Klasse C1, C1E, C und CE:
    • Nachweis Erste Hilfe
    • augenärztliches Gutachten
    • ärztliches Gutachten
  • ... für Klasse D1, D1E, D und DE:
    • Nachweis Erste Hilfe
    • augenärztliches Gutachten
    • ärztliches Gutachten
    • Gutachten über besondere Anforderungen
    • Führungszeugnis der Belegart '0'
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach Ihrer Gebührenordnung fest.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, AM, L, T, B, BE, A sind ohne Befristung zu erteilen.
  • Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D1, D1E, D und DE sind ab Erteilung auf fünf Jahre befristet.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • §§ 4 bis 23 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Fahrschule oder Fahrerlaubnisbehörde.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Text überprüft durch das Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
2/3
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Bürgeramt
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Bürgeramt
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Weitere Informationen zur Fahrerlaubnis erhalten Sie hier.

Kontakte:

Leonie Minnerup
05401 977-70
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: Bürgerbüro
Stefanie Ulm
05401 977-70
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: Bürgerbüro

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Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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