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Gewerbe - Anzeige nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz NGastG

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Zuständige Abteilung
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Gebühren
Formulare / Downloads
Sonstiges
Online-Service

Leistungsbeschreibung

- Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss  dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Teaser
Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
  • Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
  • § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
  • § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. 
  • Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Gebühr: 280,00 € EUR

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?

- Bevor Sie den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen dürfen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

vor Aufnahme der Tätigkeit
Anzeigefrist: 4 Wochen

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • §§ 1,2 und 3 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Anträge / Formulare
  • Formulare: Anzeige eines Gaststättengewerbes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
  • Formular: Anzeige eines Gaststättengewerbes
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder Speisen muss ein Gaststättengewerbe, auch wenn dies von kurzer Dauer ist, der zuständigen Stelle angezeigt werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Urheber
List-ID 792 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

19.01.2021
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
4
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Bürgeramt
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Bürgeramt
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr

Gebühren:

28,50 €

andere Downloads

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Nieders. Gaststättengesetzes

Kontakte:

Leonie Minnerup
05401 977-70
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: Bürgerbüro
Stefanie Ulm
05401 977-70
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: Bürgerbüro

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Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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