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  • Kirschvielfalt in Hand

    Kirschvielfalt in Hand

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  • Kirschlehrpfad mit Blick auf Hagen

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  • Hof Kasselmann Hagen a.T.W. Osnabruecker Land Spitzensport Reitturnier Horses & Dreams

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  • Borgberg_Aussicht nach Hagen

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  • Blick ins Forellental_Hagen

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  • Schöne Aussicht vom Borgberg

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Vergnügungssteuer

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Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als 'wertvoll' oder  'besonders wertvoll' anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • kommunale Satzung
  • § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
  • § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

26.07.2010
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
4
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Fachdienst 1 - Finanzen
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Fachdienst 1 - Finanzen
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr

andere Downloads

Abmeldung von Spielgeräten
Anmeldung von Spielgeräten bei der Vergnügungssteuer
Erklärung der Einspielergebnisse bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Vergnügungssteuer
Merkblatt zum Ausfüllen der Erklärung der Einspielergebnisse
Vergnügungssteuererklärung einer Tanzveranstaltung

Kontakte:

Antonia Niemann
05401 977-35
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 12

leer
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Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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