Auskunft Gewerberegister
Öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) können auf Antrag bei einem berechtigten Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister hinsichtlich der Übermittlung von Grunddaten (Name, Gewerbeart, Betriebsanschrift) erhalten.
Soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann sich die Auskunft auch auf weitere Angaben erstrecken. Zulässig unter diesen Voraussetzungen sind sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte, z.B. an Berufsverbände, Versicherungen, Handelsauskunfteien u.ä.
Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten.
Welche Gebühren fallen an?
Einfache Gewerbekarteiauskunft: 12,00 €, wenn besondere Ermittlungen nortwendig sind: 18,00 €
Erweiterte Gewerbekarteiauskunft: 18,00 €, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 23,00 €
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung