Gaststätten
Leistungsbeschreibung
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn- Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
- Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
- Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
- Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.
Rechtsgrundlage
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen PersonenGaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen PersonenGaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
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- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
Voraussetzungen
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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- Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.
Teaser
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
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Sie betreiben als juristische Person ein Gaststättengewerbe und haben eine andere Person zur Vertretung bestimmt? Das müssen
der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich mitteilen.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger BetriebsbeginnSie möchten den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen, können die vorherige Anzeigenfrist von 4 Wochen aber nicht einhalten? Die zuständige Behörde kann einen früheren Beginn zulassen, wenn Ihnen die Einhaltung nicht zumutbar ist.
Verfahrensablauf
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- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
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- Reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten
- Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.
Zuständige Stelle
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Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger BetriebsbeginnDie Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Rechtsbehelf
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Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren
Anträge / Formulare
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- Anzeige eines Gaststättengewerbes
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
- Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Onlineverfahren: möglich
- Schriftform: nicht erforderlich
- persönliches Erscheinen: nicht erforderlich
Bemerkungen
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.
An wen muss ich mich wenden?
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Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.
An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.
vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen
4
Wochen
Bearbeitungsdauer
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Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
Bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung erfolgt eine zeitnahe Bearbeitung.
Welche Gebühren fallen an?
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Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
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Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
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Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
wird nach Zeitaufwand berechnet
Gebühr:
1,00 € - 112,00 € EUR
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