Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen und Vermögen bestreiten kann und keinen Anspruch hat auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Ausgeschlossen ist auch, wer in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt (Ehepartner, Lebenspartner, mit jemandem in eheähnlicher Gemeinschaft lebend).
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber allen anderen Leistungen nachrangig.
Anspruchsberechtigt sind z.B. alleinstehende, bedürftige Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten oder Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, z.B. bei den Großeltern.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird anders als bei der Grundsicherung erst ab Bekanntwerden der Notlage gewährt.
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