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Eheschließung

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Leistungsbeschreibung
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.

Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige beziehungsweise als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Heirat nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit,   geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben. 
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
  • Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten. 
Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören: 
  • Anerkannte Asylberechtigte, 
  • ausländische Geflüchtete, 
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie 
  • Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. 
Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. 
Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
 
  • § 1309 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Ziffer 12.6.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Wer als Deutsche oder Deutscher im Ausland heiraten möchte, sollte sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In einigen Ländern ist die deutsche Verlobte oder der deutsche Verlobte verpflichtet, beim ausländischen Beamten einen vom Deutschen Konsulat in diesem Staat ausgestellten Nachweis des Familienstandes vorzulegen. In diesen Fällen ist das Ehefähigkeitszeugnis nicht für die ausländischen Beamten zu beschaffen, sondern es dient zur Vorlage beim Deutschen Konsulat im Eheschließungsstaat als Grundlage für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung.
Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichen Weise zu prüfen. Es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn die zuständige Stelle nur für eine der eheschließenden Personen zuständig ist.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Lebenspartnerschaften können im Inland seit dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden. Mit der Öffnung der Ehe können gleichgeschlechtliche Paare seit dem o. g. Zeitpunkt im Inland eine Ehe eingehen.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Eheurkunde beantragen

Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine neue Eheurkunde, können Sie diese beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in dem Sie geheiratet haben.

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und davor, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten sowie den Ort und Tag der Eheschließung.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Eheurkunde
  • Internationale Eheurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat.

Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register.

Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Eheurkunde ausgestellt werden.

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie in Deutschland bestellte Standesbeamtinnnen und Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten. 

Heirat anmelden

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Eine bestehende inländische Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen.

Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Teaser
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Wenn Sie keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und in Deutschland heiraten wollen, benötigen sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes. Wird Ihnen keines ausgestellt, können Sie eine Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
  • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
  • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
  • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
  • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Eheurkunde beantragen

Sie benötigen eine Eheurkunde? Ihre Eheurkunde erhalten Sie beim Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde. Das Standesamt stellt sie aus dem Eheregister aus.

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

Heirat anmelden
Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie die Eheschließung vorher anmelden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Verfahrensablauf
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
  • Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Sie können den Befreiungsantrag nur über das Standesamt stellen. Auch Vor- und Sachstandsanfragen müssen Sie nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt richten.
  • Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
  • Beantragen Sie dort die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck). Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist Ihr alleiniger Ansprechpunkt im Befreiungsverfahren.
  • Die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
  • Das Standesamt leitet Ihren Antrag mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
  • Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Oberlandesgerichts prüft an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt.
  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren. 
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit das Recht zu wählen nach dem sich Ihr zukünftig zu führender Name richtet. Je nach gewählten deutschen oder ausländischen Recht haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen und ist Ihnen die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen möglich.

Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen. Ebenfalls möglich ist die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen.

Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Die beabsichtigte Eheschließung ist anzumelden.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen. Ebenfalls möglich ist die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen.

Eheurkunde beantragen

Sie können die Ausstellung einer Eheurkunde persönlich oder schriftlich beantragen.

Ausstellung einer Eheurkunde persönlich beantragen:

  • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
  • Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Ausstellung einer Eheurkunde schriftlich beantragen:

Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Eheurkunde auszufertigen.

Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname
  • Ihre Meldeanschrift
  • Ort und Datum der Schließung der Ehe und gegebenenfalls Begründung der Lebenspartnerschaft
  • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • den Grund der Beantragung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel für das rechtliche Interesse

Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sowie die Eheurkunde.

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Heirat anmelden

Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Die beabsichtigte Umwandlung der bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft ist bei der zuständigen Stelle anzumelden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich eine der eheschließende Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat sich die eheschließende Person nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist nach § 39 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) das Standesamt I in Berlin zuständig.
  • § 39 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
.
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Die Zuständigkeit für die Anmeldung der Eheschließung liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie oder Ihr zukünftiger Ehegatte Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat.
Haben weder Sie noch Ihr Ehegatte Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Anmeldung das Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden soll.
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
Eheurkunde beantragen

Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Heirat anmelden

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Die Zuständigkeit für die Anmeldung der Umwandlung der Ehe liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie oder Ihr zukünftiger Ehegatte Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat.
Haben weder Sie noch Ihr Lebenspartner Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Anmeldung das Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll.
Zuständig für die Umwandlung ist jedes deutsche Standesamt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Zuständige Stelle
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl Ihre Ehe geschlossen werden soll. 
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll. 
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll. 
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Voraussetzungen
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:
  • Staatenlos
  • Asylberechtigt
  • anerkannter Flüchtling
  • oder Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
  • sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige

Um eine Befreiung von der Vorlage oder dem Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben eine Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. 
  • Es darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen, zum Beispiel:
    • wenn eine der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bereits mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt
    • wenn die Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind sowie zwischen Geschwistern von den gleichen Eltern  oder Geschwistern, die nur einen Elternteil gemeinsam haben
    • wenn eventuelle Vor-Ehen nicht wirksam aufgelöst wurden
    • wenn eine der Personen von der anderen Person vorher adoptiert worden ist 
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
  • Sind seit der Anmeldung der Eheschließung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung.
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
  • Sind seit der Anmeldung der Eheschließung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung.
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • keine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person
  • keine Verwandtschaft in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.
  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Sind seit der Anmeldung der Eheschließung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung.
Eheurkunde beantragen

Eheurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigt sind Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
  • Sie sind die Ehegattin oder der Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
  • Sie sind die Eltern der Ehegatten.
  • Sie sind Kind der Ehegatten.
  • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann eine inländische Geburtsurkunde nur ausgestellt werden, wenn die Eheschließung vorher in Deutschland nachbeurkundet wurde. Die Nachbeurkundung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Informieren Sie sich ggf. beim Standesamt.

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Heirat anmelden

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
  • Bestehen einer inländischen Lebenspartnerschaft zwischen den Erklärenden
  • Geschäftsfähigkeit
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht. 
  • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
    • Der Personenstand.
    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt.
    • Die Staatsangehörigkeit.
    • Sowie ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Um die Befreiung zu beantragen, benötigen Sie:
  • Nachweise im Original, beglaubigte Kopien genügen in der Regel nicht:
    • zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung und zum Familienstand
      • Reisepass,
      • Personalausweis oder
      • geeignetes Ausweisdokument
    • gegebenenfalls zur Auflösung von Vorehen: Heiratsurkunde und beispielsweise Sterbeurkunde, Abschrift aus dem Eheregister oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Die Urkunden dürfen – von der Ausstellung der Urkunden bis zur Vorlage beim Standesamt – nicht älter als 6 Monate sein. Ihr Standesamt informiert Sie darüber, in welcher Form (zum Beispiel mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind
  • Verdienstnachweise für beide Verlobte, aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben, zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr für die gerichtliche Entscheidung
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamts mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes für beide Verlobte, sofern sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten: eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung im Original mit Übersetzung in die deutsche Sprache
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder geeignetes Ausweisdokument)
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder geeignetes Ausweisdokument)
Eheurkunde beantragen

Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin,
  • für andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Titel.
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

Heirat anmelden

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

  • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.

Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

  • aktuelle Geburtsurkunde

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:

  • die Eheurkunde oder
  • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
  • die Sterbeurkunde des früheren Partners.

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder.

Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Fremdsprachige Urkunden

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
  • gültigen Reisepass oder Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlichen Ausweis
  • eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind
  • zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung, wenn die Anmeldung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt der Nebenwohnung erfolgt  
  • ihre Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister, sofern die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt der Anmeldung der Umwandlung begründet wurde
Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an das für die Anmeldung der Umwandlung zuständige Standesamt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
  • Für die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
  • Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • Einzelfallabhängig, kann variieren
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 
Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 EUR
Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes bei einem über das Übliche hinausgehenden Verwaltungsaufwand, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
  • § 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)
Wenn die Eheschließung in einem anderem Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
Gebühr: 40,00 € EUR

Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gebühr: 100,00 € EUR

Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • Einzelfallabhängig, kann variieren.
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn die Eheschließung in einem anderem Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
Gebühr: 40,00 € EUR

Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gebühr: 100,00 € EUR

Wenn die Eheschließung in einem anderem Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
Gebühr: 40,00 € EUR

außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer der Eheschließenden
Abgabe: 100,00 € EUR

Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
  • Einzelfallabhängig, kann variieren.
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn die Eheschließung in einem anderen Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
Gebühr: 40,00 € EUR

Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gebühr: 100,00 € EUR

Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Gebühr: 15,00 € EUR

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.
Erteilung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Gebühr: 10,00 € EUR

Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag von 50 Euro an. Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen. Sofern z. B. ausländisches Recht zu prüfen ist, sind weitere 40 Euro pro zu prüfendes Recht zu erheben. Auch erhöht sich der Betrag um weitere 40 Euro pro zu prüfende ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen. Weitere 40 Euro werden erhoben je aufzunehmenden Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung und/oder einer Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt. Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet. Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.
Gebühr: 50,00 € EUR

bei dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt und innerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes
Gebühr: kostenfrei

bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt und innerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes
Abgabe: 25,00 € EUR

außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer der Eheschließenden
Abgabe: 80,00 € EUR

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Sie müssen keine Fristen beachten. Planen Sie die mögliche Dauer des Verfahrens aber bei Ihren Hochzeitsvorbereitungen unbedingt mit ein.
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Das Ehefähigkeitszeugnis gilt sechs Monate. Wird die Ehe nicht innerhalb dieser Geltungsdauer geschlossen, müssen die ausländischen Eheschließenden ein neues Zeugnis beibringen.
Auch die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Sechs Monate nach der Anmeldung der Eheschließung; ansonsten bedarf es ggf. einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Sechs Monate nach der Anmeldung der Eheschließung; ansonsten bedarf es ggf. einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.
Eheurkunde beantragen
Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Keine Fristen
Heirat anmelden

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Bearbeitungsdauer
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Einzelfallabhängig
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Eheurkunde beantragen
Einzelfallabhängig
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Einzelfallabhängig
Heirat anmelden

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • § 13 PStG
  • § 39 PStG
  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
  • Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • §§ 1306 bis 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
  • Kostenverzeichnis, Nr. 1330 in Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
  • Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
  • § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
  • § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV
  • § 1355 BGB
  • Art. 10 Abs. 2 EGBGB
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV
Eheurkunde beantragen
  • §§ 55 bis 58 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 61 bis 68 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 48 bis 50 Personenstandsverordnung (PStV)
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
  • § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
  • § 46 Nr. 1 Personenstandsverordnung (PStV)
  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Heirat anmelden
  • Personenstandsgesetz (PStG) § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
  • §§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
  • § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Anträge / Formulare
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Formulare: 
Onlineverfahren möglich: 
Schriftform erforderlich: 
Persönliches Erscheinen nötig: 
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
Keine
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Keine.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Keine
Eheurkunde beantragen
Onlineverfahren möglich

Schriftform erforderlich
Persönliches Erscheinen bei mündlicher Antragstellung nötig

Heirat anmelden

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich:

Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsbehelf
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.
Eheurkunde beantragen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.
Heirat anmelden
Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, benötigt ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis.
Eheurkunde beantragen
  • Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht
Heirat anmelden
Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, kann das Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen.
  • Zuständig ist das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Für diese Personengruppen gilt das deutsche Personalstatut
    • Und damit die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht
    • Können für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen.
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
  • Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer
  • Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland heiraten wollen, benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes
  • Auf Antrag Befreiung von der Vorlage oder Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses möglich
  • Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten
  • Kosten: 
    • Für die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
    • Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00
  • Fristen: keine
  • Zuständig: Oberlandesgericht 
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Zur Schließung einer Ehe im Ausland benötigen deutsche Staatsbürgerinnen und deutsche Staatsbürger ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis.
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
  • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
  • Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
  • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
  • Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Mit der Öffnung der Ehe können gleichgeschlechtliche Paare seit dem 01.10.2017 im Inland eine Ehe eingehen.
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
  • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
  • Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.
Eheurkunde beantragen

Eheurkunde beantragen

Das Standesamt stellt aus dem Eheregister Eheurkunden aus.

Wird die Eheurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt, die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten. 

Eheurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Eheregister ausgestellt werden.

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen und enthält:

die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor,

Ort und Tag der Geburt des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin,

Ort und Tag der Eheschließung,

gegebenenfalls Auflösungsvermerke zur Eheschließung durch Scheidung oder To.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Zuständig: Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Heirat anmelden

Eheschließung Anmeldung

Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die Ehe geschlossen werden soll.

Ehe kann in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.

Eine Eheschließung können anmelden: volljährige Personen

Auskunft durch: zuständiges Standesamt

Anmeldung muss persönlich beim Standesamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Anmeldung möglich.

Zuständig:

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Die beabsichtigte Umwandlung der bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft ist anzumelden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Niedersächsiches Ministerium für Inneres und Sport
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Eheurkunde beantragen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Heirat anmelden
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
08.03.2016
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
08.03.2016
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
08.03.2016
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
09.11.2020
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
09.11.2020
Eheschließung Vollzug mit gleichgeschlechtlichem Partner
07.12.2018
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
09.11.2020
Eheurkunde beantragen
06.03.2023
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
23.11.2020
Heirat anmelden
03.03.2023
Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Anmeldung
07.12.2018
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
7
Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
2/3
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
2/3
Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner
2/3
Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner
2/3
Eheschließung Vollzug nur für deutsche Staatsbürger
2/3
Eheurkunde beantragen
2/3
Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
2/3
Heirat anmelden
2/3
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Standesamt
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Standesamt
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Auszüge aus dem Heiratsregister über Open Rthaus

Kontakte:

Martina Paulitschek
05401 977-23
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 2

leer
Seitenfuss
Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

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