Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder auf Dauer erwerbsgemindert und über 18 Jahre alt sind, erhalten Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Dauerhafte volle Erwerbsminderung bedeutet, dass dieses entweder durch die Deutsche Rentenversicherung bereits festgestellt wurde, etwa im Rahmen einer Rentenantragstellung oder dass eine Aufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt ist.
Der Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, wobei es hier zu Abweichungen kommen kann, wenn etwa bei Antragstellung schon erkennbar ist, dass sich die Verhältnisse grundlegend ändern (z.B. Umzug in einen anderen Ort).
Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Beträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro ausgenommen.
Lebt man zusammen mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
In der Grundsicherung ist wie bei den anderen Hilfen im SGB XII der Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Kontakte: