Aktuelles zum Corona Virus
Die Gemeinde Hagen a.T.W. stellt hier alle verfügbaren Informationen zum aktuellen Stand rund um die Ausbreitung des Covid-19-Virus (Corona-Virus) in Bezug auf das Hagener Gemeindegebiet zusammen. Diese Hinweise werden stetig aktualisiert.
Aktuelle Fallzahlen des Landkreises und der Stadt Osnabrück sowie das tagesaktuelle Infektionsgeschehen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier: Fallzahlen und Anzahl der Infizierten.
Weitere Informationen zu Warnstufen und Leitindikatoren können Sie unter www.corona-os.de einsehen.
Auch unter Niedersachsen - Coronavirus werden viele Fragen zu den folgenden Themen beantwortet: Impfung, Testung, Maskeenpflicht, Quarantäne und Reisen.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!
Nachdem das öffentliche Leben wieder Fahrt aufnimmt gilt weiterhin, das Coronavirus einzudämmen. Dies ist nur möglich, wenn die Infektionsketten nachhaltig unterbrochen werden. Nur so kann die Krise überwunden werden und Krankenhäuser können genügend Kapazitäten vorhalten.
Seien Sie deshalb weiterhin sorgsam und beachten die gelten Hygiene- und Abstandsregeln. In der Hoffnung, dass alle Einwohner*innen unserer Gemeinde sich ihrer Verantwortung bewusst sind und entsprechend handeln, sind wir zuversichtlich, dass wir gemeinsam den Coronavirus bekämpfen können.
Achten Sie auf sich und andere und bleiben gesund!
Rat und Verwaltung der Gemeinde Hagen a.T.W.
Corona Vorschriften des Landes Niedersachsen
Die jeweils aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus sowie alle dazugehörigen Erläuterungen, bildlichen Darstellungen und FAQ finden Sie unter folgendem Link:
Corona Vorschriften des Landes Niedersachsen
Informationen zum bundesweiten Infektionsschutzgesetz, welches die Basis für Landesverordnungen bildet, finden Sie unter diesem link: Bundesministerium für Gesundheit
Informationen des Landkreises Osnabrück / Bürgertelefon
Hier informiert der Landkreis Osnabrück in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst über aktuelle Hinweise: www.corona-os.de
Auf Grund des Corona-Virus in Osnabrück hat der Landkreis Osnabrück ein Bürgertelefon eingerichtet von Montag bis Dienstag von 9.00 bis 16.00 Uhr, Mittwoch bis Freitag von 9 bis 14 Uhr: Tel. 0541/501-1111.
Die Niedersächsische Landesregierung stellt für Fragen der Bürgerinnen und Bürger von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr eine zentrale Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist unter der folgenden Telefonnummer erreichbar: 0511/120-6000
Diese vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die Landesregierung geschaltete Hotline soll allgemeine, direkt verfügbare Informationen zum Corona Virus und seinen Folgen unmittelbar geben, um der Verbreitung von Verunsicherungen und Fake-News entgegenzuwirken.
Hinweise zur Maskenpflicht
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Testmöglichkeiten in Hagen a.T.W.
Dort erhalten Sie auch den entsprechenden Corona Test Nachweis.
Impf-Apell "Zeig' Corona die kalte Schulter!"
© Landkreis Osnabrück
Dringender Impf-Appell von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in der Region Osnabrück! Jetzt geht’s ums Ganze: Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus dem Osnabrücker Land rufen gemeinsam mit Landrätin Anna Kebschull sowie der Oberbürgermeisterin der Stadt Osnabrück Katharina Pötter zur Impfung auf.
Denn die Zahlen der täglichen Neuinfektionen müssen deutlich sinken, um Leben zu schützen und weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens möglichst zu verhindern. „Zeig’ Corona die kalte Schulter“ lautet das eingängige Motto. Denn nur durch den kleinen Pieks in die Schulter können Freiheiten bestehen bleiben und Menschenleben gerettet werden.
Die Möglichkeiten, sich gegen das Covid-19-Virus impfen zu lassen, werden auch hierzulande durch Impfangebote der Hausärzte sowie der mobilen Impfteams kontinuierlich ausgebaut. Ab Mitte Dezember werden die Impfteams weiter aufgestockt. Die Bereitschaft zur Booster-Impfung ist insbesondere bei älteren Menschen hoch. Oft übersteigt sie sogar das Angebot an Impfdosen. Braucht es da überhaupt noch einen zusätzlichen Aufruf?
„Ja“, zeigt sich Tobias Avermann als Sprecher der Bürgermeisterkonferenz (und Bürgermeister aus Bad Laer) überzeugt. „Es geht hier nicht nur um den Booster, sondern auch um die Menschen, die sich bisher aus verschiedenen Gründen nicht impfen ließen. Das sind in der Regel keine Impfgegner oder Coronaleugner, sondern Personen, die sich selbst als nicht so gefährdet wahrnehmen und den Aufwand scheuen. Da fühlen wir Bürgermeisterinnen und Bürgermeister uns verpflichtet, Leben zu schützen, die öffentliche Daseinsvorsorge zu sichern und einen Weg zurück zur Normalität aufzuzeigen. Und daher sagen wir jetzt in aller Dringlichkeit: Wer sich bisher nicht impfen ließ, gefährdet sich und andere. Immer mehr zeichnet sich ab, dass die Impfung der schnellste Weg ist, zur Normalität zurückzukehren.“
„Die Impfkapazitäten sind da und sie werden in den kommenden Wochen weiter ausgebaut“, sagt Katharina Pötter, Oberbürgermeisterin von Osnabrück. „Neben den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten impfen in der Region die mobilen Teams. In Osnabrück sind bereits wieder Impfzentren an den Start gegangen. Ich bitte alle, eine der vielen Möglichkeiten zur Impfung wahrzunehmen, um sich, andere und damit unsere gesamte Gesellschaft zu schützen.“
Landrätin Anna Kebschull hat ebenfalls eine klare Botschaft: „Solidarität ist jetzt das Gebot der Stunde. Unsere Gesellschaft braucht den Zusammenhalt wirklich aller, denn nur mit einer hohen Impfquote und weiterem Boostern können wir die Ausbreitung des Virus zunächst bremsen und dann hoffentlich ganz stoppen.“ Nach den Worten der Landrätin könne nur eine Offensive beim Impfen das Gesundheitssystem vor der völligen Überlastung und die Gesellschaft vor dem Kollaps bewahren: „Da ist jede und jeder gefordert, sofort ganz persönlich Verantwortung zu übernehmen sowohl bei Erstimpfungen als auch beim Boostern.“ Darüber hinaus hofft Kebschull, dass auch wirksame Medikamente schon in einigen Monaten dabei helfen können, zurück zu einer von allen so sehr ersehnten Stabilität und Normalität zu finden.
Neue Regeln für Johnson & Johnson
Nach Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes benötigen Menschen, die zunächst diesen Impfstoff erhalten haben, nun zwei zusätzliche Impfungen, um als geboostert zu gelten.
Mit der neuen Regelung unterscheidet sich Johnson & Johnson jetzt nicht mehr von anderen Impfstoffen. Wichtige Beispiele: Nach der Zweitimpfung gelten die Geimpften als vollständig grundimmunisiert und müssen als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Drei Monate nach der Zweitimpfung kann die Boosterung erfolgen. Dann entfällt auch die Testpflicht zum Beispiel bei dem Besuch eines Restaurants. Die neuen Regeln bedeuten allerdings auch: Menschen, die zunächst mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gelten nach der Zeitimpfung nicht mehr als geboosert und erhalten diesen Status erst wieder mit der dritten Impfung.
Landkreis Osnabrück beginnt mit Novavax-Impfungen
Der Landkreis Osnabrück bietet Impfungen mit Novavax an. Buchungen sind möglich unter Impfportal sowie über die Hotline des Landes (Telefon: 0800 9988665)
Gesundheitsdienst für LK und Stadt Osnabrück richtet Meldeportal für einrichtungsbezogene Impfpflicht ein
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Niedersachsen am 16. März in Kraft. Dann müssen Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich Beschäftigte und Ehrenamtliche melden, die nicht geimpft, genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück hat dafür ein Meldeportal eingerichtet. Meldungen per E-Mail oder auf postalischem Wege sind nicht möglich.
Beschäftigte müssen den Einrichtungsleitungen bis zum 15. März Nachweise vorlegen, dass sie geimpft, genesen oder von der Impfpflicht ausgenommen sind. Im Anschluss müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsdienst die Personen nennen, welche keinen Nachweis haben. Dafür steht ab 16. März das digitale Meldeportal zur Verfügung. Betroffen von der Meldepflicht sind aber nicht nur Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. Sie gilt auch für Ehrenamtliche und Menschen, die dort nicht angestellt sind, aber für ihre Tätigkeiten in die Einrichtungen kommen (etwa Friseur oder Fußpflege).
Laut Allgemeinverfügung (siehe unten) müssen die Meldungen „unverzüglich“ erfolgen, was einer Frist von höchstens zwei Wochen entspricht. Die Einrichtungen und Unternehmen sind zudem verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen neue Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsdienst auswirken können. Ebenfalls müssen die Einrichtungsleitungen mitteilen, wenn „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit“ eines Nachweises zur Ausnahme von der Impfpflicht bestehen.
Aufgrund der zu erwartenden Fallzahlen ist ab Mitte März nicht von einer zeitnahen Entscheidung in jedem Einzelfall über ein Beschäftigungsverbot auszugehen. Solange keine individuelle Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsdienst getroffen wurde, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden. Eine Empfehlung des Landes sieht vor, dass diese Personen patientenfern eingesetzt werden, um eine Übertragung von Infektionen zu verhindern.
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts: Genesenennachweis gilt ab sofort für "mindestens 90 Tage"
In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in der vergangenen Woche verfügt, dass die Verkürzung des Genesenenstatus‘ von 180 auf 90 Tage verfassungswidrig sei. Die derzeit unsichere Rechtslage wird sich in den Genesenennachweisen des Landkreises niederschlagen. Diese werden ab sofort für „mindestens 90 Tage“ gelten und könnten sich dann automatisch auf 180 Tage verlängern, wenn es zu einer entsprechenden Regelung auf Bundesebene kommen sollte.
Hintergrund für die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts war der Antrag eines betroffenen Bürgers, der einen früheren Beginn und ein späteres Ende seines Genesenenstatus‘ erwirken wollte. Wesentlicher als der Einzelfall ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verkürzung der Frist als verfassungswidrig ansieht. Dies bringt wiederum eine rechtliche Schwierigkeit für den Landkreis Osnabrück mit sich, da er die als verfassungswidrig eingestufte Vorschrift aus der Bundes-Rechtsverordnung weiterhin anwenden muss. Die rechtliche Lage: Aufgrund der fehlenden so genannten Normverwerfungskompetenz kann eine Bundesrechtsverordnung nicht einfach durch die Verwaltungsgerichte aufgehoben werden, und aufgrund der fehlenden Nichtanwendungskompetenz darf der Landkreis sie trotz entgegenstehender Rechtsprechung grundsätzlich nicht unbeachtet lassen.
Die Folge: Der Landkreis stellt ab sofort neue Genesenennachweise für „mindestens 90 Tage“ aus. Die 90 Tage-Frist entspricht damit der derzeitigen Bundesregelung. Zugleich bedeutet die Mindestangabe, dass er auch der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung trägt und ein längerer Geltungszeitraum des Genesenennachweises möglich ist. Sollte es also auf Bundesebene zu einer Lösung kommen, die wieder die Geltungsdauer von 180 Tagen vorsieht, würde sich der Nachweis nach Ablauf der 90 Tage automatisch verlängern. Aus Sicht des Landkreises entfällt somit ein Klagegrund von Bürgerinnen und Bürgern gegen neu ausgestellte Genesenennachweise.
Derzeit erreichen den Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück zudem zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die Auskunft über ihren individuellen Genesenenstatus haben möchten. Der Landkreis bittet darum, von diesen Anfragen Abstand zu nehmen, da aufgrund der derzeitigen unsicheren Rechtslage keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können.
Wegen einer Besonderheit des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls (der Landkreis hat die Bescheinigung – wie angeordnet – bereits mit 180-tägiger Geltungsdauer ausgestellt) wird der Landkreis Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einlegen. Ob dabei auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit eine Rolle spielt, hängt wesentlich davon ab, ob Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums kommen, die hier einfließen könnten. Der Landkreis wird das Bundesministerium daher über das Verfahren informieren.