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Kirmes und Märkte

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Leistungsbeschreibung
Märkte und Feste
Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens.
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
  • Veranstaltung eines Wochenmarktes
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
  • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Verfahrensablauf
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Märkte und Feste
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Voraussetzungen
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
  • Antrag auf Festsetzung
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Führungszeugnis 'Belegart 0'
  • Gewerbezentralregisterauskunft 'Belegart 9'
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
  • Antrag auf Festsetzung
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Führungszeugnis 'Belegart 0'
  • Gewerbezentralregisterauskunft 'Belegart 9'
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.7 und Nr. 40.1.21.8 an.
Gebühr: 450,00 € EUR

Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.
Gebühr: 485,00 € EUR

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Genehmigungsfiktion: 3 Monate

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
  • § 69 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
  • § 67 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder  Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung und verpflichtet die veranstaltende Person im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes zur Durchführung.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Urheber
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
List-ID 834 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
List-ID 833 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Märkte und Feste
14.05.2010
Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung
13.09.2018
Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
13.09.2018
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
Märkte und Feste
6
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Fachdienst 2 - Ordnung, Soziales, Jugend, Verkehr
Rathaus Hagen
Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Fachdienst 2 - Ordnung, Soziales, Jugend, Verkehr
Montag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr

Kontakte:

Stephan Franke
05401 977-27
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 6
Stefan Bartling
05401 977-25
E-Mail senden
Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 4

leer
Seitenfuss
Wappen farbig freigestellt

Gemeinde Hagen a.T.W.

Schulstraße 7
49170 Hagen am Teutoburger Wald
Telefon:
05401 977-0
Email:
info@hagen-atw.de
 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.30 Uhr

Montag & Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag
14.00 bis 18.00 Uhr

Logo familienfreundlicher Arbeitgeber freigestellt Logo familiengerechte Kommune freigestellt

 Hagen a.T.W. 2022

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